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31.10.2006

Deutsches Arbeitslosengeld für Grenzgänger mit längere Arbeitsunfähigkeit

Gute Nachrichten für arbeitsunfähige Grenzgänger die in den Niederlanden wohnen und in Deutschland gearbeitet haben! Am 01.06.2006 ist der Beschluss Nr. 205 der Verwaltungskommission der EG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Kraft getreten. Die Bundesagentur für Arbeit hat, nach Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in September 2006 die Auslegung dieses Beschlusses im Hinblick auf Grenzgänger mit längerer Arbeitsunfähigkeit geändert.

Nach dieser geänderten Rechtsauffassung fallen Grenzgänger, deren Arbeitsvertrag trotz längerer Arbeitsunfähigkeit weiter besteht, unter die "Kurzarbeiter", die laut der europäischen Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates haben.

Die Formulierung des Beschlusses "wobei er jederzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann" ist so zu verstehen, dass lediglich die rechtliche Möglichkeit bestehen muss, die Arbeit wieder aufzunehmen; es ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer weiterhin durch einen Arbeitsvertrag an seinen Arbeitgeber gebunden ist. In Deutschland werden arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Regelfall nicht von ihrem Arbeitgeber gekündigt.

Bis zum 1. Juni 2006 waren im Grunde genommen die Niederlande zuständig für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes an diese Personen, die bisher als "Vollarbeitslose" angesehen wurden. Die Niederlande zahlten die Leistung aber erst ab dem Moment, von den der deutschen Rententräger die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hatte. Also wurden diese Personen mit einem erheblichem Einkommensdefizit konfrontiert ab dem Moment des Ablaufs des Krankengeldes (nach 78 Wochen) bis zur erste Zahlung des Rententrägers. Durch den Beschluss Nr. 205 der Verwaltungskommission, können Grenzgänger für diese Periode deutsches Arbeitslosengeld beantragen, damit ihnen ein ausreichendes Einkommen garantiert wird.