
09.10.2006
Steuererhebung und Freizügigkeit: ein Beispiel aus der Praxis
Ein Grenzgänger, der in den Niederlanden oder in Belgien wohnt, aber in Deutschland arbeitet, ist im Tätigkeitsland steuerpflichtig. Er wird grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig behandelt und hat nur Anspruch auf bestimmte steuerliche Vergünstigungen. Wenn er mehr als 90% seines Gehaltes aus Deutschland bezieht oder nicht mehr als 6.136,- in seinem Wohnland verdient (12.272,- bei Ehepaaren), kann er einen Antrag darauf stellen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Er hat dann Anspruch auf die gleichen steuerlichen Abzugsposten und Freibeträge wie ein Einwohner Deutschlands. Zusätzliche Regelungen, mit denen nicht-ansässige Personen benachteiligt werden, verstoßen gegen die Freizügigkeit.
Dieses Prinzip wird durch ein Urteil veranschaulicht, zu dem vor kurzem der Europäische Gerichtshof gelangt ist: Die Eheleute Ritter-Coulais erzielten in Deutschland Einkünfte, wohnten aber im eigenen Einfamilienhaus in Frankreich. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Steuerjahr 1987 wollten sie bei der Festsetzung des Steuersatzes der Steuern, die für das betreffende Steuerjahr anfielen, negative Einkünfte (Verluste) aus der Selbstnutzung ihres Wohnhauses geltend machen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich fallen diese negativen Einkünfte unter die Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Diese können nur in dem Staat, in dem das Vermögen gelegen ist, besteuert werden. Nach dem Abkommen schränkt dieser Umstand das Recht Deutschlands, solche Einkünfte bei der Festsetzung eines Steuersatzes zu berücksichtigen, allerdings nicht ein. Nach deutschen Rechtsvorschriften werden jedoch in Fällen, in denen keine positiven Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von in einem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen vorhanden sind, Verluste derselben Art in demselben Staat weder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt.
Der Gerichtshof betonte, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Angehörigen der Gemeinschaft die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollten. Maßnahmen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedslandes eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollten, stünden der Freizügigkeit entgegen. Personen, die wie die Eheleute Ritter-Coulais in Deutschland arbeiteten, aber im eigenen Haus in einem anderen Mitgliedsland wohnten, hätten in Ermangelung positiver Einkünfte - anders als Personen, die in Deutschland arbeiteten und dort im eigenen Haus wohnten - keinen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung ihres Einkommensteuersatzes die Verluste berücksichtigt würden, die mit der Nutzung ihres Hauses verbunden sind. Selbst wenn sich die nationale Regelung nicht unmittelbar auf Gebietsfremde bezieht, sind diese doch häufiger als Gebietsansässige Eigentümer eines außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegenden Hauses. Somit werden gebietsfremde Arbeitnehmer durch die nationale Regelung gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die in Deutschland im eigenen Haus wohnen. Der EUGH hat festgestellt, dass diese diskriminierende Regelung nicht mit dem Streben nach steuerlicher Kohärenz gerechtfertigt werden kann und deswegen gegen EU- Recht verstößt.