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21.07.2008

Taskforce EMR sucht Kläger

Aufgrund der europäischen Sozialversicherungsverordnung 1408/71 ist im Prinzip auf Empfänger einer doppelten Rente die Gesetzgebung des Wohnlandes anzuwenden (Art. 27). Wenn diese Rentenempfänger nicht im Wohnland, sondern gemäß der Gesetzgebung des früheren Beschäftigungsstaates versichert sein sollten, als hätten sie dort ihren Wohnsitz, dann haben sie Anspruch auf Leistungen im Wohnland, zulasten des ehemaligen Beschäftigungslandes.

Bekanntermaßen muss im Rahmen des Sozialsystems in den Niederlanden seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes jeder Einwohner der Niederlande in der Sozialversicherung versichert sein (AWBZ und Zvw-pflichtig). Das gilt also auch für Grenzgänger mit doppeltem Rentenanspruch, die in den Niederlanden wohnen und von den Niederlanden Rente nach AOW beziehen, oder für Rentner, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, dort freiwillig versichert sind und von den Niederlanden AOW beziehen.

Für die Doppelrentner, die lediglich einen niedrigen Betrag an AOW von den Niederlanden beziehen (weil sie nur kurze Zeit in den Niederlanden gearbeitet haben oder aber in den Niederlanden gewohnt haben, ohne dort einer Beschäftigung nachgegangen zu sein), kann dies bedeuten, dass sie eine Prämie bezahlen müssen, deren Betrag über dem liegt, was sie an AOW beziehen, wohingegen sie für den Fall, dass sie kein AOW von den Niederlanden beziehen, zulasten des früheren Beschäftigungsstaates versichert wären.

Bereits im Jahre 2001 hat der Europäische Gerichtshof im Sulo-Rundgren-Urteil festgelegt, dass von dem Moment an, wo ein Doppelrentner auf den Rentenanspruch verzichtet und keine Rente mehr aus dem Wohnland bezieht, er nicht mehr in das Versicherungssystem des Wohnlandes gezwungen werden kann. Der Gerichtshof argumentiert in der Begründungserwägung 50 des Rundgren-Urteils folgendermaßen: "Daraus folgt, dass die zweite Frage in dem Sinne beantwortet werden muss, dass der Ausdruck 'keine Rente geschuldet wird' in Artikel 28a der Verordnung 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Fälle bezieht, in denen weder eine wohnsitzbezogene Rente noch eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, geschuldete erwerbstätigkeitsbezogene Rente dem Betroffenen tatsächlich gewährt wird, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Betroffene eventuell einen Anspruch hierauf haben könnte."

Für die Niederlande bedeutet dies demnach, dass die Doppelrentner, die faktisch keine AOW mehr aus den Niederlanden beziehen, nicht mehr unter das niederländische Sozialsystem fallen und keine Beiträge mehr bezahlen müssen. Ein Arbeitnehmer fällt dann aufgrund der Verordnung wieder unter das System des ehemaligen Beschäftigungsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland gearbeitet hat, muss das bedeuten, dass er und seine Familie (wieder) unter das deutsche Sozialsystem fallen müssen. In der Praxis läuft dies jedoch anders ab.

In den Gesprächen der Taskforce EMR mit SVB und CVZ beharren diese Behörden darauf, dass nicht der tatsächliche Bezug einer AOW darüber entscheide, ob jemand Prämien bezahlen muss, sondern dass der tatsächliche Anspruch auf AOW, den eine Person hat, der maßgebliche Faktor dafür sei, ob jemand unter das niederländische Sozialversicherungssystem fällt und daher Beiträge bezahlen muss. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem, was in der Begründungserwägung 50 des Rundgren-Urteils festgelegt wird, und ist deshalb mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Die Taskforce EMR steht daher auch auf dem Standpunkt, dass diese Auffassung einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellt und dass eine Klage bei der Europäischen Kommission gute Aussichten auf Erfolg haben dürfte. Da es sich jedoch um eine relativ kleine Gruppe von Rentnern handelt, die oft, nicht ganz zu Unrecht, einfach keine Lust haben, ein Klageverfahren zu durchlaufen, ist das bisher noch nicht geschehen. Auch kommt es vor, dass die niederländischen Behörden in einzelnen Fällen eine Ausnahme machen. Dies geschieht jedoch nicht auf der Grundlage des Rundgren-Urteils, sondern zur Vermeidung eines Präzendenzfalles. Eine strukturelle Lösung des Problems ist deshalb sehr wünschenswert und die Klage einer einzigen Person kann dazu führen, dass das Problem für künftige Grenzgänger mit doppeltem Rentenanspruch der Vergangenheit angehört.

Die Taskforce EMR ruft mit diesem News-Bericht Grenzgänger, die als Rentner mit diesem Problem konfrontiert werden, dazu auf, sich bei uns zu melden, so dass die Taskforce EMR im Namen dieser Person eine Klage bei der Europäischen Kommission einreichen kann. Ohne einen konkreten Kläger und Rechtsstreit wird sich die Kommission der Klage nämlich nicht annehmen. Gleichzeitig werden auf diese Weise die niederländischen Behörden gezwungen, sich inhaltlich mit dem Rundgren-Urteil zu befassen.

Um als "Rundgren-Fall" wahrgenommen zu werden, muss der Kläger demnach eine Person mit doppeltem Rentenanspruch sein, die einen Betrag an Sozialprämie in den Niederlanden bezahlen muss, der über dem liegt, was sie an AOW bezieht, und die bereit ist, auf ihren AOW-Anspruch zu verzichten oder dies bereits tut. Dabei darf es sich in diesem Fall nicht um einen pensionierten deutschen Beamten handeln, da diese in Deutschland unter ein spezielles System fallen (und daher nicht vergleichbar sind mit der Situation, die dem Rundgren-Urteil zugrunde liegt). Hierzu sei angemerkt, dass für die ähnliche Problemlage der deutschen Beamten mit doppeltem Pensionsanspruch eine Lösung gefunden worden ist. Hierüber werden wir in einem weiteren News-Artikel berichten.