
09.10.2006
Die sogenannte kleine Freizügigkeit
Mit der
Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003, die die Nationalstaaten bis zum 23. Januar diesen Jahres in nationales Recht hätten umsetzen müssen, wurde für Drittstaatsangehörige der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten geschaffen. Obwohl bis jetzt weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Niederlande oder Belgien diese Richtlinie umgesetzt haben, können sich Ausländer unmittelbar auf die Richtlinienbestimmungen berufen. Grundlage für die Richtlinie war die Entscheidung des Europäischen Rates in Tampere von Oktober 1999, dass die Rechtslage von sogenannten Drittstaatsangehörigen der Rechtsstellung von Bürgern aus den Mitgliedstaaten angenähert werden müsse. Besonders am Herzen lag den dort Versammelten die Verbesserung der Lage von Menschen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes, die sich rechtmäßig und dauerhaft in einem Mitgliedstaat aufhalten. Bedingung für die Erlangung der "kleinen" Freizügigkeit für Drittstaatsangehörigen ist, neben einem mindestens 5-jährigem Aufenthalt, der Nachweis, dass sie für sich selbst und unterhaltsberechtigten Familienangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte, sowie über eine Krankenversicherung verfügen. Einmal im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung - EG gibt es für den Drittstaatsangehörigen eine faktische Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Zugang zu abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, zur allgemeinen und beruflichen Bildung, zu sozialen- und steuerlichen Vergünstigungen aber auch - wenn erforderlich - zur Sozialhilfe! Auch das Recht, sich frei in der gesamten EU zu bewegen und in einem anderen Land Arbeit zu suchen, ist mit gewissen Auflagen eingeschlossen. Es geht voran in Europa, auch wenn es an unserer euregionalen Grenze manchmal anders scheint.