
20.05.2008
Belgien lenkt ein
angepasste Bedingungen für die Entsendung von Drittstaatlern
In unserer News vom
16.10.2007 berichteten wir darüber, dass die Europäische Kommission Belgien beim Europäischen Gerichtshof wegen der Behinderung der Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern verklagt hat. Belgien hatte Arbeitgebern aus der Gemeinschaft, die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern zwecks Verrichtung von grenzüberschreitenden Dienstleitungen entsenden wollten Bedingungen auferlegt. Unter dem Druck des Gerichtsverfahrens hat Belgien nun seine Gesetzgebung über die Beschäftigungsbedingungen für ausländische Arbeitnehmer angepasst. Belgien ist nunmehr konform mit den Vorgaben der europäischen Regelungen so wie sie in den Urteilen C-113/89,
Rush Portuguesa und 43/93,
Vander Elst. festgestellt worden sind.
Zwei Bedingungen die Drittstaatsangehörige erfüllen mussten, um von der Verpflichtung, eine Arbeitsgenehmigung im Entsendungsstaat zu beantragen freigestellt zu werden, sind nun gestrichen. So wird die Bedingung, dass ein Arbeitnehmer bereits 6 Monate beim entsendenden Arbeitgeber beschäftigt sein muss bevor er von diesem nach Belgien entsandt werden darf, aufgehoben. Des Weiteren ist die Verpflichtung, wonach ein entsandter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltsgenehmigung im Niederlassungsstaat des entsenden Arbeitgebers verfügen musste, deren Gültigkeitsdauer mindestens 3 Monate über den Endtermin der Entsendung nach Belgien hinausging, gestrichen. Beide Bedingungen stellten Hürden dar, die die Arbeitsmobilität in Richtung Belgien erscherten und den Regeln des freien Dienstleitungsverkehrs widersprachen. Nachdem nun diese Hürden aufgehoben sind, ist es für Arbeitgeber, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, einfacher, drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nach Belgien zu entsenden.
Die noch verbleibenden Bedingungen die an die Entsendung nach Belgien geknüpft werden, sind mit den europäischen Bestimmungen vereinbar. Das bedeutet, dass ein Drittstaatler, der für eine Mindestdauer von drei Monaten über eine gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt, ohne weitere Auflagen nach Belgien entsandt werden darf um dort Dienstleistungen zu verrichten.
Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen nach Belgien entsendet, muss zuvor allerdings nach wie vor eine
LIMOSA-Meldung vornehmen. Darin werden verschiedene Identifikationsangaben des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, sowie Ort und Dauer der Entsendung digital erfasst. Außerdem muss der Arbeitnehmer im Besitz eines Formulars E101 oder E102 sein. Dies sind aber administrative Prozeduren und keine Bedingungen für die Zulassung von entsandten Drittstaatangehörigen auf den belgischen Arbeitsmarkt
Diese Entwicklung zeigt, dass die
proaktive Haltung der Europäischen Kommission, die sich den Abbau von Hürden des freien Dienstleistungsverkehrs im europäischen Binnenmarkt zum Ziel gesetzt hat, ihre Früchte trägt und die grenzüberschreitenden Entsendung nach Belgien auch in der EMR einfacher wird. Aus einem aktuellen Pressebericht der Kommission geht hervor, dass die Kommission der Verbesserung der Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern weiter große Bedeutung beimisst, sodass künftig weitere Schritte zur Förderung dieser Mobilität erwartet werden können.