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10.03.2008

Grenzüberschreitende Arbeit bei Drittstaatsangehörigen

die Kommission läuft Gefahr, wieder nationale Grenzen zu errichten



In einer ihrer letzten Veröffentlichungen hat die TaskForce Grenzgänger EMR die Leser ihres Newsletters über die Gefahr informiert, die den Grenzregionen aus der geplanten Richtlinie über eine einzelne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Drittstaatsangehörige droht. Wir haben in dieser Angelegenheit Kontakt mit zahlreichen Politikern aufgenommen, darunter mit Emine Bozkurt, einer niederländischen Abgeordneten im europäischen Parlament, die sich dazu entschieden hat, eine schriftliche Anfrage zu dieser Thematik an die Europäische Kommission zu richten. Die Anfrage sollte zum einen die Kommission auf die kontraproduktiven Auswirkungen, die der Richtlinienvorschlag auf die Grenzregionen hat, aufmerksam machen. Zum anderen sollte damit in Erfahrung gebracht werden, welche Pläne die Kommission hinsichtlich der grenzüberschreitenden Mobilität von Drittstaatsangehörigen hat.

Die Antwort von Herrn Frattini, dem Europäischen Kommissar für Justiz und Inneres, ist in beiden Punkten eine Enttäuschung.

In der Frage der nachteiligen Auswirkungen, die die Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung auf Drittstaatsangehörige hätte, sieht es danach aus, dass die Kommission die Tragweite des Artikels 6(2) ihres Richtlinienvorschlags gar nicht ermisst. Sie begnügt sich, darauf hinzuweisen, dass die Grenzgänger von dieser Regelung nicht betroffen seien. Nun zeigt aber die Lektüre des Artikels 3(b) des Vorschlags vor dem Hintergrund des Artikels 2(b), dass die Grenzgänger wohl in den persönlichen Anwendungsbereich fallen. Außerdem beteuert die Kommission, dass der Vorschlag nicht die Voraussetzungen für grenzüberschreitende Arbeit betreffe und lediglich die Regeln des Verfahrens harmonisiere. Das ist zwar korrekt, aber die Reform der Verwaltungsverfahren wirkt sich bisweilen einschneidend auf die Rechte derjenigen aus, die grenzüberschreitend arbeiten möchten. Im vorliegenden Fall werden die Drittstaatler nur noch in dem Land arbeiten können, in dem sie auch wohnen, weil die Mitgliedstaaten nicht mehr das Recht haben werden, eine unabhängige Arbeitsgenehmigung zu erteilen (siehe Artikel 6(2) des Vorschlags).

Was nun die weiteren Pläne der Kommission im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität für Drittstaatler betrifft, so könnte die Antwort des Kommissars nicht ambitionsloser ausfallen. Dem Kommissar scheint es zu genügen, dass die Richtlinie CE 2003/109 (deren ursprüngliche Zielsetzung darin bestand, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die seit langem legal in einem Staat der Union wohnen, denen der Bürger der Union anzugleichen) die grenzüberschreitende Arbeit von Drittstaatlern "nicht verbietet". Dann erinnert er daran, dass die Mitgliedstaaten die Verfügungsgewalt behalten, um die Bedingungen der grenzüberschreitenden Arbeit von Drittstaatlern festzulegen. Schließlich fügt er hinzu, dass die Kommission keine Pläne auf diesem Gebiet habe.

Im Jahr 2006 lebten 147.514 Drittstaatsangehörige rechtmäßig in der Euregio Maas-Rhein. Für all diese Personen ist der Arbeitsmarkt, zu dem sie potenziell Zugang haben, um etwa 2/3 schmaler als derjenige, der ihren europäischen Nachbarn offen steht. Es ist wirklich schade, dass die Kommission nicht erkennt, dass die Grenzregionen besondere Aufmerksamkeit verdienen, weil sie wichtige Schulen für die europäische Integration sind.