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29.02.2008

Die Eigenheimzulage wird an Grenzpendler ausgezahlt



Der europäische Gerichtshof hat in die Rechtssache C-152/05 entschieden, dass in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzgänger Anspruch auf die Eigenheimzulage für selbst bewohnte Immobilien haben, auch wenn diese Wohnung in Ausland belegen ist. Dipl. Finanzwirt. Rolf Moeris, Steuerberater in Monschau, hat über die konkreten Auswirkungen dieses Urteil in einer Presseveröffentlichung wie folgt Stellung genommen:

"Grenzpendlern steht auch die Eigenheimzulage für eigene selbst bewohnte Immobilien zu. Voraussetzung ist, dass der Grenzgänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, d.h. also seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland versteuert. Der deutsche Staat geht jedoch davon aus, dass nur noch wenige Grenzpendler in den Genuss der Förderung kommen, da das Eigenheimzulagengesetz zum 01.01.2006 abgeschafft wurde. Somit werden nur noch bis 31.12.2005 erworbene Objekte bei Neubau bis 31.12.2005 beantragte Baugenehmigungsobjekte gefördert.

In der Praxis dürfte dies jedoch anders aussehen, da die geltende Verjährungsfrist 4 Jahre zählt - Daher können also Immobilien mit einem Kauf-/Bauantragsdatum von 2004 - 2005 in voller Höhe noch nachträglich gefördert werden. Der Auszahlungszeitraum für die Eigenheimzulage beträgt max. 8 Jahresraten. Objekte ab Kauf/Bauantrag 1997 - 2003 können sogar noch anteilig, für die noch nicht verjährten Jahre des 8-jährigen Förderzeitraums, gefördert werden! Dass heißt, beispielsweise, dass beim Kauf in 1999, die Jahre 1999-2003 verjährt wären und diese 5 Jahre verloren wären. Jedoch, die verbleibenden 3 Jahre des Förderzeitraums allerdings noch offen sind. Da die Grenzgängeranzahl gross ist und sich in der Zeit von 1997 - 2005 viele davon ein Eigenheim zugelegt haben, ist die Anzahl derer, die in die Förderung kommen können, im Einzelnen, erheblich. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien hat sich für Arbeitnehmer ab 2004 geändert, so dass eine Vielzahl von Grenzgängern zusätzlich auch ab diesem Datum, die Voraussetzung der, der unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland erfüllen. Die Förderhöhe beträgt z. B. bei Neubau in 2003 und bei noch nicht verjährten 7 Förderjahren, für eine Familie mit 2 Kindern insgesamt: 28.260,00 € bar auf die Hand, steuerfrei und sozialversicherungsfrei!!! Die deutschen Finanzämter haben sich hingegen noch nicht zu den konkreten Konsequenzen des Urteils geäußert. Sie warten noch auf ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums für Finanzen und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die eventuelle Verlängerung der Verjährungsfrist.