zur Hauptseite  Artikel ausdrucken  Newsletter abonnieren
28.01.2008

Geplante Richtlinie ist gefährlich für Grenzregionen



Der neue Vorschlag einer Richtlinie des Rates sieht vor, ein einfaches Antragsverfahren für die Erteilung einer Genehmigung einzuführen, die Drittstaatler ermächtigt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu wohnen und zu arbeiten. Gleichzeitig würde so ein gemeinsames Fundament von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittländern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, geschaffen (COM (2007) 638 vom 23. Oktober 2007). Wenngleich der Vorschlag in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert ist, führt er zu einer paradoxen Situation in den Grenzregionen. Er macht nämlich die grenzüberschreitende Arbeit auf der Ebene des personenbezogenen Anwendungsgebietes der Richtlinie für Drittstaatangehörige absolut unmöglich.

Der Artikel 6(2) des Vorschlags untersagt es den Mitgliedstaaten nämlich, eigenständige Arbeitsgenehmigungen zu erteilen. Diese müssen systematisch an die Aufenthaltserlaubnis gebunden sein, um die Zulassung und Kontrolle von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern.

Die Auswirkungen einer solchen Beschränkung sind insbesondere für die Grenzregionen beklagenswert, insofern die Drittstaatler, die dieser Regelung unterliegen, nicht mehr als Grenzgänger werden arbeiten können, nirgendwo in Europa. Zum Beispiel können heutzutage in der Euregio Maas-Rhein Drittstaatler in Belgien oder den Niederlanden unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes auf der anderen Seite der Grenze arbeiten. Dieser Möglichkeit würden sie beraubt, wenn die oben erwähnte Regelung zur Anwendung kommen müsste, insofern eine Arbeitsgenehmigung nur noch Personen erteilt werden könnte, die über eine Aufenthaltserlaubnis im Beschäftigungsstaat verfügen.

Das ist zum einen nachteilig für die betreffenden Personen, die in ihren Möglichkeiten zur Arbeitssuche räumlich sehr eingeschränkt sind, zum anderen aber auch für die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten, die gezwungen sind, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe an Personen zu zahlen, die ohne solche administrativen Hindernisse Arbeit auf der anderen Seite der Grenze finden könnten. So leidet beispielsweise in der Euregio Maas-Rhein der Süden der niederländischen Provinz Limburg unter einem wachsenden Arbeitskräftemangel, während die Nachbarprovinzen erhöhte Arbeitslosenquoten aufzuweisen haben. Mehr Flexibilität auf dem Gebiet der Arbeitsgenehmigungen ist erforderlich, um die Entwicklung eines harmonischen Arbeitsmarktes in dieser Region zu ermöglichen.

Die grenzüberschreitende Arbeit von Drittstaatsangehörigen ist eine für beide Seiten gewinnbringende Maßnahme - für den Wohnsitzstaat, der somit einen Arbeitslosen weniger hat, wie für den Beschäftigungsstaat, der von einer passenden Arbeitskraft profitiert, ohne Gefahr zu laufen, dass diese seinem Sozialsystem zur Last fällt. Falls der Grenzgänger nämlich seine Arbeit verliert, fällt er wieder unter das Sozialsystem seines Wohnsitzstaates, er wird also zu keiner Zeit zum Verursacher von Kosten für Sozialleistungen des Beschäftigungsstaates (Artikel 71 der Verordnung CE 1408/71).

Der Rat hat den Vorschlag zur Richtlinie am 26. Oktober 2007 erhalten und die erste Sitzung zu diesem Thema am 5. Dezember 2007 abgehalten. Er wird sich dazu äußern müssen, nachdem die Meinungen des europäischen Parlaments, des Ausschusses für Wirtschaft und Soziales sowie des Ausschusses der Regionen eingeholt worden sind. Die TaskForce EMR hat sowohl jede dieser Institutionen als auch die Vertretungen Belgiens, Deutschlands und der Niederlande bei den Institutionen der Europäischen Gemeinschaft vor den negativen Auswirkungen des Vorschlags auf die Grenzregionen gewarnt. Wir haben insbesondere eine Neufassung des Artikels 6(2) des Richtlinienvorschlags empfohlen: " die Mitgliedstaaten erteilen eigenständige Arbeitsgenehmigungen nur für Drittstaatsangehörige, die im Sinne des Artikels 1 der Verordnung CE 1408/71 als Grenzgänger zu arbeiten wünschen ". Der Ball liegt nun im Feld des Rates, der sich entscheiden muss, ob er unseren Änderungsvorschlag übernimmt oder ablehnt.