
28.01.2008
Pflegeversicherung deutscher Beamter mit Wohnsitz im Ausland
Klärung durch das Bundessozialgericht
Die TaskForce Grenzgänger EMR stellt immer wieder fest, dass im Ausland wohnhafte deutsche Beamte unter einer sehr uneinheitlichen Interpretation Ihrer Pflegeversicherungsansprüche zu leiden haben. Bereits im September 2006 hat das Bundessozialgericht die leitenden Prinzipien herausgestellt, aber die Praxis bleibt hinter diesen zu häufig noch zurück. Deshalb scheint es uns sinnvoll, noch einmal diese Grundregeln zu nennen.
Erstens ist die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung - gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI - daran geknüpft, dass sich der Versicherte in Deutschland aufhält. Deshalb weigern sich einige schlecht informierte private Versicherungsträger, im Ausland wohnende Beamte in der Pflegeversicherung zu versichern. Dieser Paragraph darf aber innerhalb der EU nicht ohne weiteres angewandt werden. Tatsächlich wäre "die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit insbesondere in Frage gestellt, wenn Unionsbürger befürchten müssten, bei einer Verlagerung ihres Wohnsitzes ins EU-Ausland bestimmte Sozialleistungen nicht zu erhalten oder bereits erworbene Ansprüche zu verlieren", so das
Bundessozialgericht am 28.9.2006 (§ 10 Absatz c). Deutsche Beamte sind also nach dem SGB XI seit Januar1995 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert, auch wenn sie im EU-Ausland wohnen.
Zweitens stellt das Bundessozialgericht fest, dass die Koordinierungsbestimmungen der EWGV 1408/71, die den Anspruch auf Sachleistungen der Pflegeversicherung innerhalb der EU regeln, auf deutsche Beamte nicht anwendbar sind (§ 10 Absatz b). Da eine diesbezügliche Koordinierungsregelung fehlt, ergibt sich aus dem Verbot, einen Wohnortwechsel mit Nachteilen zu belegen, dass alle Sachleistungen der Pflegeversicherung, die innerhalb der EU in Anspruch genommen werden, direkt vom deutschen Träger übernommen werden müssen. Dies setzt natürlich voraus, dass die maßgeblichen innerstaatlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Deutsche Beamte mit Wohnsitz im Ausland haben also zum Beispiel Anspruch auf die Erstattung der Kosten ihres Rollstuhls oder ihres ausländischen Pflegeheims. Zahlreiche private Versicherungsträger sind darüber nicht informiert und weigern sich, Sachleistungen der Pflegeversicherung zu exportieren: den Versicherten werden demnach nur die Geldleistungen der Pflegeversicherung gewährt. Diese Praxis ist nicht europatüchtig und muss als solche bekämpft werden.
Deshalb hat die TaskForce Grenzgänger EMR diese Probleme schon bei der EU-Kommission und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesprochen. Wir haben jetzt vor, Kontakt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. aufzunehmen.