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19.12.2007

Zuschlaghundertstel

die TaskForce reicht bei der Europäischen Kommission Klage gegen Belgien ein



Herr P. wohnt in Deutschland und arbeitet in Belgien. Gemäß dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen zahlt er seine Einkommensteuer in Belgien, ist aber als Nichtansässiger von den Gemeindesteuern befreit. Dennoch muss er die Zuschlaghundertstel bezahlen. Diese belaufen sich auf 6,7 % des Betrags der Einkommensteuer und dienen dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass diese Grenzgänger von der Gemeindesteuer befreit sind, die ihre in Belgien ansässigen Kollegen bezahlen müssen.

Diese Steuer, deren Erlös dem Budget des Föderalstaats zugute kommt, hat die Besonderheit, dass sie nur auf die Einkommen der Nichtansässigen erhoben wird (Art. 245 CIR 92). Da die Nichtansässigen in der Mehrheit Ausländer sind, liegt hier ein ins Auge springender Fall von indirekter Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor, was den Artikeln 12 und 39 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft zuwiderläuft (s. für den Bereich des Steuerrechts das Urteil des EUGH C-279/93 Schumacker).

Gemäß der durchgängigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) ist die Ungleichbehandlung im Anwendungsgebiet des Gemeinschaftsvertrags nur zulässig, wenn damit ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt wird und das Ausmaß der betreffenden Ungleichbehandlung im Hinblick auf das ziel angemessen ist. Unsere Recherchen haben uns kein legitimes Ziel erkennen lassen, dass mit der Erhebung einer Steuer verfolgt würde, die ausschließlich auf die Einkommen der im Königreich Nichtansässigen erhoben wird.

Der Präsident des belgischen Rechnungshofs behauptet, die Zuschlaghundertstel seien durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine Ungleichbehandlung von Ansässigen (die in Belgien gemeindesteuerpflichtig sind) und Nichtansässigen zu vermeiden. Auf steuerlicher Ebene, so hat es der EUGH mehrfach bestätigt, befinden sich Ansässige und Nichtansässige in unterschiedlichen Situationen (Urteil vom 14. Februar 1995 C-279/93, Schumacker, ECR. 1995, I 225). Das gilt umso mehr auf dem Gebiet von Gemeindesteuern, die unmittelbar mit dem Wohnsitz zusammenhängen.

Nun stellt aber im Gemeinschaftsrecht eine Gleichbehandlung in zwei objektiv unterschiedlichen Situationen im selben Maße eine Diskriminierung nach Artikel 12 des Gemeinschaftsvertrages dar wie eine Ungleichbehandlung in vergleichbaren Situationen (siehe beispielsweise das Urteil vom 29. April 1999 C 311/97, Royal Bank of Scotland, ECR 1999, I 2651, §26).

Die TaskForce Grenzgänger der EMR hält den Artikel 245 CIR 92 daher für einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Artikel 12 und 39 des Gemeinschaftsvertrags. Aus diesem Grund haben wir Klage bei der Europäischen Kommission eingereicht. Wenn unser Vorgehen auf Zustimmung stößt, wird die Kommission gegen Belgien vor dem EUGH ein Verfahren wegen eines Regelverstoßes anstrengen.