
19.11.2007
Niederlande - Deutschland:
Jetzt auch Klarheit für Grenzgänger bei der Besteuerung von Abfindungen
Deutschland und Niederlande haben sich vor kurzem ein Beispiel an der
Verständigungsvereinbarung über die Besteuerung von Abfindungen genommen, die letztes Jahr zwischen Belgien und Deutschland geschlossen wurde. Diese Vereinbarung bereitet der unsicheren Situation ein Ende, in der sich bisher einige Grenzgänger befanden. So wurden die Abfindungen von Grenzgängern, die in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten, zweimal besteuert. Im Gegenzug wurden die Abfindungen von Grenzgängern, die in den Niederlanden wohnen und in Deutschland arbeiten, nicht besteuert.
In der neuen
niederländisch-deutschen Vereinbarung, die beide Staaten am 25. Oktober 2007 geschlossen haben, wird das Besteuerungsrecht für die Abfindung eines Arbeitnehmers je nach dem wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung verliehen. Es werden drei Situationen unterschieden:
Zunächst kommt dem (ehemaligen) Tätigkeitsstaat dann das Besteuerungsrecht zu, wenn die Abfindung hauptsächlich für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages gewährt wird. War der betreffende Arbeitnehmer in beiden Ländern gleichzeitig tätig, so wird das Besteuerungsrecht zeitanteilig aufgeteilt.
Eine Abfindung, die dahingegen - im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des
Doppelbesteuerungsabkommens - Versorgungscharakter hat, wird im Wohnland besteuert.
Sollten diese Merkmale nicht auf die Abfindung zutreffen, liegt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Wohnland des Arbeitsnehmers. Das Gleiche gilt für Abfindungen, die völlig unbesteuert bleiben.
Die TaskForce Grenzgänger EMR hat in der Vergangenheit beide
Finanzministerien auf diese Situation aufmerksam gemacht und freut sich, dass mit dieser Vereinbarung schließlich Klarheit für die betroffenen Grenzgänger geschaffen wird.