
16.11.2007
Deutsche BAföG über die Grenze: die Rechtssachen Morgan und Bucher
Der europäische Gerichtshof hat in den gebundenen Rechtssachen
Morgan und Bucher positiven Aussagen getan über die Bewilligung von Ausbildungsförderungen an im Ausland Studierenden. Einige Auszügen aus der
Pressemitteilung:
Rhiannon Morgan arbeitete, nach ihrem Abitur in Deutschland, ein Jahr als Au-pair-Kraft in Großbritannien. Nachdem studierte sie Genetik an der Universität Bristol und beantragte bei den deutschen Behörden eine Ausbildungsförderung. Diese Förderung wurde ihr verweigert, weil die Ausbildung, laut der nationalen Gesetzgebung, die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer deutschen Ausbildungsstätte darstellen muss (
§ 5 Absatz 1 BAföG).
Iris Bucher, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, wohnte zuerst bei ihren Eltern in Bonn. Nachdem zog sie um nach Düren, nahe der Grenze zu den Niederlanden, und ein Studium Ergotherapie in der niederländischen Stadt Heerlen aufzunehmen. Auch die von ihr beantragte Ausbildungsförderung wurde ihr versagt. Diesmal weil sie keinen "ständigen" Wohnsitz an einem grenznahen Ort habe, wie dies die deutsche Regelung verlange (§ 5 Absatz 2 BAföG).
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass zwar die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, dass diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Freizügigkeit der Unionsbürger, ausgeübt werden muss.
Wenn ein Mitgliedstaat ein System der Ausbildungsförderung, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, vorsieht, hat er demnach dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung die Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt beschränken.
Die doppelte Voraussetzung, eine mindestens einjährige Ausbildung in Deutschland absolviert zu haben und ausschließlich diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, ist jedoch wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die sie mit sich bringt, geeignet, Unionsbürger vom Verlassen Deutschlands abzuhalten, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen. Sie stellt daher eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger dar.
Der Gerichtshof räumt ein, dass das Bestreben, sicherzustellen, dass die Studenten ihr Studium rasch abschließen, einen legitimen Zweck im Rahmen der Organisation des Bildungssystems darstellen kann. Das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase in Deutschland erscheint jedoch zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet.
Das Erfordernis der Fortsetzung der Ausbildung in Deutschland durch diejenige im Ausland ist dem Ziel nicht angemessen, die Studenten in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob sie für ihr Studium "die richtige Wahl" getroffen haben. Dieses Erfordernis kann nämlich Studenten daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat einer anderen Ausbildung als der in Deutschland absolvierten nachzugehen. Bei Ausbildungsgängen, für die es in Deutschland keine Entsprechung gibt, werden die betroffenen Studenten gezwungen, zwischen dem Verzicht auf die vorgesehene Ausbildung und dem Verlust der Ausbildungsförderung zu wählen.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Ausbildungsförderung an Studenten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann, grundsätzlich berechtigt ist, eine solche Förderung nur Studenten zu gewähren, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in seine Gesellschaft integriert haben. Das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase ist jedoch zu allgemein und einseitig, da es einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimisst, der nicht notwendig für den Grad der Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsförderung repräsentativ ist.
Der Gerichtshof verwirft auch das Vorbringen, das Erfordernis einer ersten Ausbildungsphase sei notwendig, um die Kumulierung von durch verschiedene Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu verhindern. Dieses Erfordernis zielt, so das Urteil, keineswegs darauf ab, eine etwaige Kumulierung zu verhindern oder anzurechnen. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass es für sich genommen geeignet oder notwendig wäre, um eine Kumulierung solcher Beihilfen zu verhindern.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Freizügigkeit mit der geltend gemachten Begründung nicht zu rechtfertigen ist.