
29.10.2007
Europäischer Gerichtshof erweitert Umfang der steuerlichen Vergünstigungen für Schulgeldzahlungen
Im Urteil
C-76/05 Eheleute Schwarz gegen das Finanzamt Bergisch Gladbach vom 11. September 2007 hat der Europäische Gerichtshof erklärt, dass der Artikel 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Mitgliedstaaten verbietet, den Umfang der steuerlichen Vergünstigungen für Schulgeldzahlungen, die an bestimmten Schulen im eigenen Hoheitsgebiet anfallen, einzuschränken, indem diese Möglichkeit nicht besteht, wenn das Schulgeld für eine Schule gezahlt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Der EUGH setzt somit seine
kritische Überprüfung der territorialen Beschränkungen von steuerlichen Vergünstigungen fort, und das sind hervorragende Neuigkeiten für Grenzgänger !
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute Schwarz, die in Deutschland wohnen und arbeiten, versucht, in den Genuss von Abschreibungsmöglichkeiten für Schulgeld zu kommen, das sie dafür zahlten, dass zwei ihrer Kinder eine Privatschule in Schottland besuchten.
Der Artikel 10, Absatz 1, Satz 9 des deutschen Einkommensteuergesetzes macht eine solche Abschreibung möglich, allerdings nur für den Besuch "einer nach Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule, die nach Landesrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule anerkannt ist, wobei die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung davon ausgenommen sind". Der EUGH hat bestätigt, dass dieses Kriterium zu einem Ausschluss derjenigen Kinder, die Schulen in den anderen Mitgliedstaaten besuchen, von den Steuervergünstigungen führt. Daher behandelt das deutsche Einkommensteuergesetz die deutschen Kinder, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, weniger vorteilhaft als es der Fall wäre, wenn sie eine Schule in Deutschland besuchten. Laut dem Gericht verstößt eine solche Regelung gegen den Artikel 18 des Gemeinschaftsvertrags.
In Deutschland beschäftigte Grenzgänger, die sich entschieden haben, ihre Kinder auf Schulen in ihrem Wohnsitzstaat zu schicken, dürften demnach schon bald die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die der Artikel 10, Absatz 1, Satz 9 des deutschen Einkommensteuergesetzes vorsieht. Aber die Gesetzesauslegung des Gerichts gilt nicht nur für das deutsche Steuerrecht, sondern betrifft alle vergleichbaren Regelungen der Mitgliedstaaten der Union. Die Grenzgänger sollten daher diese Rechtsprechung in all jenen Ländern im Auge behalten, wo für Schulgeldzahlungen steuerliche Vergünstigungen gegeben werden.