
16.10.2007
Die Kommission verklagt Belgien wegen Behinderung der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer
Die Europäische Kommission hat am 27 Juni 2007 eine
Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie ihre Entscheidung ankündigt, Belgien wegen der Bedingungen zu verklagen, die Arbeitgebern aus der Gemeinschaft auferlegt werden, die im Rahmen der Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer entsenden wollen. Nach Auffassung der Kommission verstoßen diese Auflagen gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags zum freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG-Vertrag).Wir haben Ausschnitten dieser Mitteilung für Sie selektiert.
"Die Kommission hatte 2005 Belgien eine ergänzende begründete Stellungnahme übermittelt, hält die zwischenzeitlich eingegangene Antwort jedoch für nicht zufriedenstellend."
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"Die Entsendebedingungen für die Arbeitnehmer eines Unternehmens wirken sich auf dessen Möglichkeiten aus, Dienstleistungen anzubieten. Doch werden Unternehmen der Gemeinschaft nach wie vor häufig darin behindert, drittstaatsangehörige Arbeitnehmer zeitlich befristet zu entsenden, um ihre Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbieten zu können. Die Probleme ergeben sich vor allem bei der Einreise, dem Aufenthalt und der Beschäftigung, aber auch bei der Rückkehr des Arbeitnehmers in den Niederlassungsstaat des Arbeitgebers.
Derartige Bedingungen stehen im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr. So hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache
Rush Portuguesa, C-113/89, vom 27. März 1990 festgestellt, dass die Auferlegung solcher Bedingungen das Unternehmen eines Mitgliedstaats gegenüber seinen im Aufnahmestaat ansässigen Wettbewerbern diskriminiere, die frei über ihr Personal verfügen könnten.
Der Gerichtshof hat bereits schon mehrere Urteile zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern erlassen. So urteilte der Gerichtshof, dass die Anforderung, dass Arbeitnehmer, die bereits im Niederlassungsstaat ihres Arbeitgebers ordnungsgemäß beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis im Aufnahmestaat verfügen müssen, über das hinausgehe was als Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen gefordert werden könne (
Urteil Vander Elst, C-43/93 vom 9. August 1994). Im übrigen wurden Luxemburg 2004 (C-445/03) sowie Deutschland und Österreich 2006 (C-244/04 und C-168/04) verurteilt, da sie Vorhabkontrollen auferlegt hatten und Anforderungen stellten, die über die vom Gerichtshof in seinem genannten Urteil in der Rechtssache Vander Elst hinausgingen.
In ihrer Mitteilung vom 13. Juni d. J. (
IP/07/817) über die Entsendung von Arbeitnehmern (
siehe auch IP/06/423) hat die Kommission deutlich gemacht, dass sie auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, wie es vom Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache 'Vander Elst' ausgelegt wurde, achten wird, indem sie gegen die Mitgliedstaaten, die nach wie vor drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern den Besitz einer Arbeitserlaubnis und andere Bedingungen auferlegen, Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag einleiten wird."
Aktuelle Informationen über alle gegen Mitgliedstaaten anhängigen Vertragsverletzungsverfahren finden Sie auf folgender Website:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_fr.htm