
28.08.2007
Kein Erziehungsgeld für Grenzgängerin mit geringfügiger Beschäftigung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache
Wendy Geven gegen das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli dieses Jahres hat unter Grenzgängerlobbyisten für große Enttäuschung gesorgt!
Das Urteil in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen C-213/05 fiel - anders als der Schlussantrag des Generalanwaltes - negativ für die Klägerin aus. Der Generalanwalt hatte das Recht Deutschlands bekräftigt, die Zahlung des Erziehungsgeldes an ein Wohnorterfordernis zu knüpfen. Frau Geven hatte tatsächlich keinen Anspruch auf Erziehungsgeld aufgrund der VO 1612/68. Generalanwalt Geelhoed hat letztlich jedoch das Recht auf Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 12 EG) und in Bezug auf Arbeitnehmer, wie in Artikel 39 EG festgelegt, für entscheidend erachtet, und somit eine Verpflichtung Deutschlands auf Zahlung des Erziehungsgeldes - auch bei einer geringfügigen Erwerbstätigkeit - für Recht empfunden. Das Urteil des EuGH ging auf diese Argumentation gar nicht ein, sondern leitete die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung nur noch über die Frage ab, ob die Klägerin wegen des fehlenden Wohnsitzes eine hinreichende Anknüpfung an Deutschland durch einen maßgeblichen Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt nachweisen könne. Da dies nach der Argumentation des Gerichtshofes alternativ ein ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates darstellen würde. Dies wurde vom Gericht aber, wegen des geringen Umfangs der Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden in der Woche), verneint. Somit wird auch zukünftig eine soziale Vergünstigung wie das frühere deutsche Erziehungsgeld (jetzt: Elterngeld) nur dann ins europäische Nachbarland exportierbar sein, wenn die Beschäftigung, der die Grenzgängerin nachgeht, eine nach deutschem Recht mehr als geringfügige Beschäftigung ist.
Nach dieser eher entmutigenden Entscheidung, warten Grenzgängerlobbyisten nun gespannt auf ein Urteil des höchsten europäischen Gerichtes in der Sache "Bosmann" (
C-352/06), in der es um die Klärung der Frage geht, ob Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der VO 1408/71 dem Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter im Wohnsitzstaat entgegensteht falls sie grenzüberschreitend arbeitet.