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11.07.2007

Die TaskForce veröffentlicht ihren Vorschlag für ein Grenzgängersozialabkommen



Die Euregio Maas-Rhein zählt ungefähr 22.000 Grenzgänger. Diese Zahl ist ein Beleg dafür, dass es durchaus möglich ist, außerhalb seines Wohnsitzstaates zu arbeiten, aber vor dem Hintergrund der geographischen Gegebenheiten der Region und der hohen Arbeitslosenzahlen, ist diese Zahl bemerkenswert niedrig. Es ist dringend erforderlich, die Mobilitätshindernisse, die nach 50 Jahren europäischer Integration immer noch bestehen, zu identifizieren und Schritt für Schritt abzubauen.

Eines der größten Hindernisse ist dabei die Angst vor der mit der Mobilität verbundene Verlust von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Diese Angst ist in sofern begründet, als die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit für die betroffenen Grenzgänger manchmal mit der Einschränkung ihrer Ansprüche, oder mit komplizierten Prozeduren einhergeht.

Das Ziel des Abkommens, das hier vorgeschlagen wird, besteht darin, die Mobilität der Menschen in der EMR zu fördern und so die Chancen für eine harmonische Regionalentwicklung in der Grenzregion zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig auf die Position des Europäischen Gerichtshofes in das Petroni Urteil (24/75) zu verweisen, wonach das Ziel des Vertrags der EG verfehlt würde, "wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedsstaates sichern" (Paragraph 13 des Urteils). In diesem Geiste wurde das vorliegende Abkommen geschrieben.

Dadurch wäre es beispielsweise für Personen, die in Deutschland wohnen, möglich, deutschen Familienleistungen zu erhalten, obwohl sie in Belgien oder den Niederlanden arbeiten. Das Abkommen zielt auch darauf ab, Bewohnern der Niederlande, die in Deutschland beschäftigt sind, die Möglichkeit zu bieten, ihre Kinder in der Familienkrankenversicherung zu den gleichen Konditionen wie ihre deutschen Kollegen mitzuversichern, d.h. in bestimmten Fällen bis 25 Jahre oder manchmal sogar bis 27 Jahre.

Wenn die Bedingungen für die Familienkrankenversicherung nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates erfüllt sind, steht eine kostenfreie Familienversicherung bis zum Alter von 25 oder 27 Jahren auch den Kindern von Grenzgängern, die in den Niederlanden beschäftigt sind und deren Wohnsitz in Belgien oder Deutschland liegt, offen.

Mit dem Grenzgängersozialabkommen wird zudem das Ziel verfolgt, Grenzgängern im Ruhestand die Möglichkeit zu geben, Leistungen des Gesundheitswesens im ehemaligen Beschäftigungsstaat weiter in Anspruch zu nehmen. Schließlich würde die Anwendung dieses Instruments dem mehrfachen Untersuchungsprozedere, dem sich Grenzgänger aussetzen, wenn sie einen Antrag auf Erwerbminderungsrente stellen, ein Ende bereiten. Denn im Rahmen des Abkommens wird ein einziges Ärzteteam damit beauftragt, das Gutachten über den Gesundheitszustand zu erstellen, von dem ausgehend es jedem Träger überlassen bleibt, den Erwerbminderungsgrad festzustellen, der den eigenen Rechtsvorschriften gemäß anwendbar ist.

Der Vorschlag des Abkommens liegt in den drei Sprachen der Euregio vor, und es ist von nun an Aufgabe der TaskForce, bei den zuständigen Ministerien in Deutschland, den Niederlanden und Belgien für dieses Instrument Werbung zu machen. Das jetzige Abkommen ist als ein Pilotprojekt gedacht, das vorerst auf einen fest umrissenen Personenkreis anwendbar ist: die Grenzgänger der EMR samt ihrer Familienangehörigen. Die EMR ist daher als ein erstes Versuchsfeld für die Auswirkungen des Abkommens gedacht, das jedoch auf längere Sicht auf andere Grenzregionen in Form von ähnlichen - bilateralen oder trilateralen - Abkommen ausgedehnt werden soll, wobei die spezifischen Probleme, die Grenzgänger in den betreffenden Regionen antreffen, den Ausgangspunkt bilden.