
11.07.2007
Kann ein Drittstaatsangehöriger als Grenzgänger in Deutschland arbeiten?
Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt, sondern Angehöriger eines anderen Staats ist (ein so genannter Drittstaatsangehöriger), genießt nicht die gleichen Rechte wie ein EU-Bürger. So steht einer solchen Person beispielsweise nicht das Recht auf Freizügigkeit zu. Dies bedeutet, dass sie nicht ohne weiteres in jedem Mitgliedstaat arbeiten darf; in den meisten Ländern ist ihr zukünftiger Arbeitgeber verpflichtet, für sie eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung zu beantragen. In Belgien gibt es dafür die so genannte "Arbeitskarte B", in den Niederlanden spricht man von einer Arbeitsgenehmigung. Deutschland hat sein Ausländerrecht neu geregelt und eigenständige Arbeitsgenehmigungen abgeschafft. Hierdurch ist es für Drittstaatsangehörigen, die beispielsweise in Belgien oder den Niederlanden wohnen, unmöglich geworden, als Grenzgänger in Deutschland zu arbeiten.
Die deutsche Regierung hat das "one-stop-government"-Prinzip im Aufenthaltsgesetz eingeführt, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben: Seit dem 1. Januar 2005 erteilen daher die Ausländerbehörden mit der Aufenthaltserlaubnis zugleich auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. Hierfür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Erteilt oder verweigert wird die Genehmigung jeweils in einem internen Verfahren, damit die betreffende Person nur mit einer Behörde zu tun hat. Die Arbeitsgenehmigung ist immer mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden, so dass eine eigenständige Genehmigung nicht mehr existiert. Unbemerkt ist es so - mittels dieser Gesetzesänderung - für Drittstaatsangehörigen unmöglich geworden, als Grenzgänger in Deutschland zu arbeiten. Hatte vorher ein Drittstaatsangehöriger aufgrund des so genannten Grenzgängervisums die Möglichkeit, als Grenzgänger in Aachen zu arbeiten und in Belgien oder den Niederlanden zu wohnen, so ist dieses Visum mittlerweile abgeschafft worden. Drittstaatlern bleibt nur noch die Möglichkeit, in Deutschland mittels einer so genannten
Grenzgängerkarte als Grenzgänger zu arbeiten. Diese wird aber nur für Drittstaatler ausgestellt, die mit ihrem (Ehe)Partner, der EU-Bürger sein muss, zum Beispiel ins Nachbarland Niederlande umziehen und gleichzeitig ihren Job in Deutschland behalten.
Die TaskForce Grenzgänger EMR betrachtet dies als ein großes Hindernis der Arbeitsmobilität für die Einwohner der Euregio Maas-Rhein und möchte dieses Problem - unter anderem mit Unterstützung des DGBs (
Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk NRW)- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorlegen.