
31.05.2007
Gewährung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für Grenzgänger
Belgien mit Nachholbedarf
Unabhängig davon, in welchem Land sie ihren Wohnsitz haben, leiden Grenzgänger, die in Belgien arbeiten, unter den eingeschränkten Möglichkeiten bei steuerlichen Abzugsposten und Vergünstigungen. Solche Beschränkungen scheinen mit dem Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern kaum vereinbar. Wie der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen
Schumacker und
Ritter-Coulais ausgeführt hat, verbietet dieser wichtige Grundsatz den Mitgliedstaaten, Arbeitnehmer mit Wohnsitz außerhalb des Landes, die in ihrem Tätigkeitsstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, gegenüber Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Land selbst schlechter zu stellen.
In Sorge um dieses Erfordernis hat die Europäische Kommission Belgien angemahnt, seine Steuergesetzgebung zu ändern. Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass eine Person, die in Ausland wohnt und in Belgien arbeitet, keine Abschreibungsmöglichkeiten für anfallende Zinsen bei einem Neubau oder Umbau in ihrem Wohnland geltend machen könnte.
Zum Thema der Steuerermäßigungen hat die Kommission hervorgehoben, dass sich eine Person, die in Ausland wohnt und in Belgien arbeitet, folgenden Beschränkungen ausgesetzt sieht:
- Steuererleichterungen auf Beiträge für die eigene Lebensversicherung sind nur dann möglich, wenn die Beiträge letztlich in Belgien gezahlt werden.
- Die Tilgung eines Hypothekendarlehens wird nur dann für die Gewährung von Steuervergünstigungen berücksichtigt, wenn das Darlehen zum Kauf, Neubau oder Umbau eines Wohnobjektes in Belgien abgeschlossen worden ist.
- Steuererleichterung für Zahlungen, die im Rahmen einer Sparanlage zur Altersvorsorge geleistet werden, werden nur denjenigen Personen gewährt, die bei der Eröffnung eines kollektiven oder individuellen Sparkontos oder bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung ihren Wohnsitz in Belgien haben.
Die Ausweitung der oben genannten steuerlichen Abzugsposten und Vergünstigungen auf den gesamten europäischen Wirtschaftsraum hat sich in zwei Etappen vollzogen : zuerst mit dem Gesetz vom 27. Dezember 2006 für verschiedene Bestimmungen, dann mit dem Gesetz vom 25. April 2007, das einige Bestimmungen im Einkommensteuergesetz (CIR) von 1992 ändert, um sie in Einklang mit bestimmten Grundsätzen des EG-Vertrags zu bringen.
Die oben aufgeführten Beschränkungen wecken also nun nicht mehr als böse Erinnerungen in den Grenzgängern, die in Belgien beschäftigt sind. Es ist jedoch zu beklagen, dass einige territoriale Beschränkungen für steuerliche Abzugsposten bestehen bleiben, die in dem Mahnungsschreiben der Europäischen Kommission nicht erwähnt worden sind, obwohl sie offensichtlich diskriminierend wirken. Denn ein Grenzgänger, der in Belgien arbeitet, kommt nicht in den Genuss steuerlicher Abzugsposten:
- für die Betreuungskosten von Kindern außerhalb Belgiens
- für Unterhaltszahlungen. Abschreibungsmöglichkeiten bestehen nämlich nur, wenn die Zahlungen aufgrund einer in den Artikeln des Code Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) und des Code judiciaire (Prozessordnung) vorgesehenen Verpflichtung erfolgen ;
- Für Lohnzahlungen an einen Hausangestellten. Um nämlich Abschreibungsmöglichkeiten nutzen zu können, muss sich der Arbeitgeber als Arbeitgeber von Hausangestellten registrieren lassen (Art. 112 CIR 92). Für diese Anmeldung muss der Arbeitgeber über eine Adresse in Belgien verfügen.
Die TaskForce Grenzgänger EMR wird in dieser Angelegenheit versuchen das
SOLVIT Netzwerk einzuschalten.