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28.02.2007

Die belgische Automobilvignette: Eine diskriminierende Maßnahme

Die drei Regionen Belgiens (Wallonie, Flandern und Brüssel-Hauptstadt) haben sich am Dienstag, 16. Januar 2007, in den Grundzügen darüber verständigt, wie sie eine Automobilvignette einführen wollen, die für alle Nutzer des belgischen Autobahn- und Schnellstraßennetzes zur Pflicht erhoben werden soll. Diese neue Steuer soll die Kraftfahrzeugsteuer ergänzen, mit der die Instandhaltung des belgischen Straßennetzes finanziert wird. Ein wichtiger Unterschied besteht allerdings zwischen den beiden Zahlungsmodi. Während lediglich die Einwohner Belgiens die Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen haben, werden alle Nutzer des belgischen Straßennetzes dazu verpflichtet sein, für die Vignette zu zahlen - unabhängig davon, wo ihr Wohnsitz liegt.

Die europäischen Nachbarn wären demzufolge die großen Verlierer des neuen Systems. Falls das Projekt mit den aktuellen Vorgaben umgesetzt wird, würde es zur Nutzung des belgischen Straßennetzes obligatorisch, eine Vignette zu erwerben, deren Preis derzeit mit 60 € veranschlagt wird. Für die Bewohner Belgiens wäre diese Reform ein Nullsummenspiel, denn es ist vorgesehen, die Kraftfahrzeugsteuer um den Preis der Vignette zu senken, sobald diese eingeführt wird.

Die geplante Budgeterhöhung zum Zwecke der Instandhaltung der belgischen Straßen würde de facto vollständig von denjenigen Nutzern getragen, deren Wohnsitz im Ausland liegt. Da die ausländischen Nutzer des belgischen Straßennetzes mehrheitlich aus Staaten der Europäischen Union stammen, bringt das geplante Verfahren offensichtlich eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit mit sich und stellt insofern eine Verletzung des Artikels 12 des EG-Vertrags dar. Insbesondere wäre die geplante Reform unvereinbar mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer (Art. 39 EG-Vertrag). Schließlich wird hierbei eine Person, die in Belgien arbeitet, aber in Deutschland, den Niederlanden, in Frankreich oder in Luxemburg wohnt, insofern benachteiligt, als sie die Vignette zahlt, ohne von der Steuerermäßigung zu profitieren, in deren Genuss ihre Kollegen mit Wohnsitz in Belgien kommen. Überdies schränkt die geplante Steuer einen ausländischen Anbieter in seinem Spielraum, Dienstleistungen zu erbringen, ebenso ein wie einen ausländischen Verbraucher in seinen Möglichkeiten, Dienstleistungen in Belgien in Anspruch zu nehmen, insofern beiden eine Steuer auferlegt wird, von der Anbieter und Verbraucher mit Wohnsitz in Belgien praktisch befreit sind.

Zu diesen Argumenten äußert sich der belgische Außenminister De Gucht : "Wenn die Belgier die Vignette von ihrer Verkehrssteuer absetzen könnten, könnte man von Diskriminierung sprechen, da die Franzosen und Niederländer dies nicht tun könnten. Aber wenn alle die Straßenvignette zahlen, nachdem die Steuer gesenkt worden ist, gibt es keine Probleme damit." Es ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich, dass diese Begründung von der Europäischen Kommission geteilt wird.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist zwar nicht auf europäischer Ebene vereinheitlicht worden. Daher bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ihre Steuerhoheit auf diesem Gebiet auszuüben - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerhoheit unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ausgeübt wird. Nun stellt aber eine Reform, deren Ziel darin besteht, eine Budgeterhöhung zur Instandhaltung des belgischen Straßennetzes ausschließlich auf dem Rücken der Ausländer auszutragen, eine Diskriminierung dar, die nicht zu rechtfertigen ist. Wenn es notwendig sein sollte, das Budget zur Instandhaltung der Straßen zu erhöhen, dann ist eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuer unsinnig. Ein ähnliches Verfahren, die Mautgebühren, die für Lastwagen auf den deutschen Autobahnen erhoben werden, zurückzuerstatten, ist darüber hinaus in einem Beschluss vom 25. Januar 2006 von der Europäischen Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarktsprinzipien erachtet worden.

Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) in seinem Beschluss G. M. van de Coevering vom 27. Juni 2006 (C-242/05) befunden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Regelung entgegensteht, " nach der eine […] Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei Beginn der Benutzung dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten Mitgliedstaats eine Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten hat, ohne dass die Dauer der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird".

Das Ziel, das Budget zur Instandhaltung des belgischen Straßennetzes zu erhöhen, kann mit einer Vignette erreicht werden, deren Preis in Relation zur Dauer der Nutzung des belgischen Straßennetzes steht. Eine Staffelung der Preise für die Vignette erscheint deshalb als unumgänglich. Pauschalpreise für eine gewisse Zahl Stunden, Tage, Monate usw. würden außerdem bewirken, dass die abschreckende Wirkung der neuen Steuer auf Touristen, andere potenzielle Verbraucher und Anbieter von Dienstleistungen verringert würde.

Mit einem offenen Ohr für diese Argumente hat die flämische Regierung am 7. Februar 2007 beschlossen, mit der Einführung der Vignette auf ihrem Hoheitsgebiet zu warten, um in Kooperation mit den europäischen Instanzen die Vereinbarkeit des Projekts mit den europäischen Gegebenheiten zu verbessern. Der wallonische Verkehrsminister hingegen hält an der Marschroute zur Einführung der Vignette zum Januar 2008 fest.