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28.02.2007

Aktuelles EuGH-Urteil zur Arbeitsvermittlung ins Ausland

(Urteil C-208/05)

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss private Arbeitsvermittler auch dann bezahlen, wenn deutsche Arbeitslose auf einen Arbeitsplatz im EU-Ausland vermittelt werden. Bisher wurden Dienstleistungen von privaten Vermittlern von der Agentur nur dann mittels Vermittlungsschein bezahlt, wenn ein Arbeitsloser für mehr als sechs Monate auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in Deutschland vermittelt wurde.

Die Richter in Luxemburg sahen hierin einen klaren Verstoß sowohl gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch die Dienstleistungsfreiheit. Die Bundesregierung hatte die Beschränkung im Sozialgesetzbuch mit dem Ziel zu rechtfertigen versucht, nur so die Arbeitslosigkeit in Deutschland verringern zu können und dem Verlust von Sozialversicherungsbeiträgen entgegen wirken zu wollen. Der EuGH konterte:" Es ist nämlich nicht dargetan worden, dass zwischen dem Verlust von Sozialbeiträgen in Deutschland und der Vermittlung von Arbeitsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat ein ursächlicher Zusammenhang besteht." Weiter heißt es im Urteil:" In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland liegt außerdem nicht auf der Hand, dass dort eine freie Stelle unbesetzt bleibt, weil ein Arbeitsuchender in einen anderen Mitgliedstaat vermittelt worden ist."

Grundsätzlich erinnert der Gerichtshof daran, ..."dass die Vertragsbestimmungen der EU über die Freizügigkeit der gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie einer Wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats ausüben wollen." Erstaunlich, dass die Nationalstaaten nach 50 Jahren Europäische Integration immer wieder nationale Gesetze und Regelungen erlassen, die so offensichtlich gegen die Grundwerte der Europäischen Union verstoßen.