
28.02.2007
BPM-Befreiung bei im Ausland niedergelassenen Selbständigen erleichtert !
Einwohner der Niederlande dürfen nur ein in den Niederlanden zugelassenes Fahrzeug fahren. Bei jeder Neuanmeldung wird neben der Mehrwertsteuer auch die Sondersteuer für Personenkraftwagen und Krafträder (
BPM) fällig. Die BPM ist die Gebühr für die Anmeldung im niederländischen Kennzeichenregister. Geschäftswagen, die Eigentum des Unternehmens sind, können nur in dem Land zugelassen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Aus diesem Grund können Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden, die einen Geschäftswagen mit ausländischem Kennzeichen nutzen, unter Umständen bei der niederländischen Zollbehörde eine Befreiung von der BPM beantragen.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der sie beschäftigenden Firma keinerlei Anteile besitzen, handelt es sich dabei um eine einfache Formalität. Sobald die Befreiung bewilligt ist, dürfen sie ihren ausländischen Firmenwagen uneingeschränkt auch in den Niederlanden benutzen. Für Firmeninhaber selbst wurde aber ausschließlich die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genehmigt. Zu den Firmeninhabern zählen auch alle Selbständigen, z.B. Freiberufler. Nach niederländischer Ansicht sind überdies auch Angestellte, die in geringem Maße finanziell an der Firma beteiligt sind, Firmeninhabern gleichzustellen. Das kann zum Beispiel bei dem Geschäftsführer einer GmbH, der Geschäftsanteile an dem Unternehmen besitzt, bei Einpersonengesellschaften oder Gründungsgesellschaftern der Fall sein.
Erschwerend kam hinzu, dass die Genehmigung zur Nutzung eines Firmenfahrzeuges nur auf den Namen einer Person ausgestellt wurde. Handelte es sich beispielsweise bei den Selbständigen um ein Ehepaar, das in den Niederlanden wohnt und in Deutschland oder Belgien sein Geschäft hat, dann wurde die Genehmigung für die Fahrtstrecke entweder auf den Ehemann oder auf die Ehefrau ausgestellt. Der Partner durfte den Firmenwagen in den Niederlanden folglich nicht steuern, anderenfalls würde nachträglich die hohe BPM fällig.
Die Europäische Kommission hat im Juli 2005 unter der Referenznummer IP/05/863 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande gestartet wegen möglichen Verstoßes gegen EU-Recht. Die Voraussetzungen für die Genehmigung beinhalten tatsächlich eine Beeinträchtigung des freien Personenverkehrs und insbesondere der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG-Vertrag). Die Beeinträchtigung besteht darin, dass ein Einwohner der Niederlande benachteiligt wird, weil er sein Fahrzeug nicht uneingeschränkt nutzen kann, das ihm von seinem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde. Die beschriebene Einschränkunge hat unter anderem zur Folge, dass ein Selbständiger mit seinem in Deutschland zugelassenen Geschäftswagen keine Waren an Kunden in den Niederlanden liefern kann, wo er seinen Wohnsitz hat, ohne hohe Zusatzkosten in Kauf zu nehmen (die BPM), und deshalb in den Niederlanden seine Dienstleistungen nicht anbieten kann. Die Artikel 39 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und 43 (Niederlassungsfreiheit) leisten außerdem den gleichen Rechtsschutz. Deswegen ist es nicht gerechtfertigt, dass Selbständige unter ungünstigeren Voraussetzungen eine Befreiung von der BPM erhalten als Arbeitnehmer. Diese Maßnahme kann weder zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, noch durch andere zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden (siehe auch die
Entscheidung des Gerichts in Arnheim vom 2. Februar 2007 (LJN: AZ8017).
Die TaskForce Grenzgänger EMR hat im Juni 2006 das
SOLVIT Netzwerk in diese Angelegenheit eingeschaltet. Die Lobbyarbeit des Netzwerkes war offensichtlich sehr erfolgreich, weil das niederländische Finanzministerium mittlerweile das BPM-Gesetz im Sinne der europarechtlichen Verpflichtungen geändert hat. Im Beschluss vom 19. Dezember 2006 zur Änderung einiger fiskalischer Ausführungsbeschlüsse haben die Niederlande die Genehmigung für Selbständige in Übereinstimmung mit der Genehmigung für Arbeitnehmer gebracht (siehe
Staatsblad 2006, 684). Selbständige erhalten ab März 2007 eine Genehmigung, wenn ihr Fahrzeug zu mindestens 50 % dienstlich im Ausland genutzt wird. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird dabei nicht berücksichtigt, weil die Genehmigung sonst von der pro Person unterschiedlichen Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsplatz abhängig wäre. Selbständige müssen wohl, im Gegensatz zu Arbeitnehmern, ein Fahrtenbuch führen, um die dienstliche Nutzung nach zu weisen. Darüber hinaus gilt die Genehmigung auch für einwohnende Familienangehörige.
Mit demselben Beschluss wird eine weitere Vereinfachung eingeführt: für die kurzfristige Genehmigung ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug in den Niederlanden fahren zu dürfen, gibt es jetzt ein vereinfachtes
Online-Verfahren.