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28.02.2007

Besteuerung von Abfindungen: Deutschland und Belgien stellen die Rechtssicherheit wieder her

Seitdem im Jahr 2004 zwischen Deutschland und Belgien eine grundsächliche Tätigkeitsstaatsbesteuerung eingeführt worden ist, waren Abfindungen für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die in Belgien arbeiten, nicht nur im Beschäftigungsland steuerpflichtig, sondern auch im Wohnsitzstaat. Demgegenüber wurden Abfindungen, die an Grenzgänger mit Wohnsitz in Belgien und Arbeitsplatz in Deutschland gezahlt wurden, weder auf der eine noch auf der andere Seite der Grenze besteuert.

Diese mangelnde Koordinierung stand mit der Frage in Zusammenhang, wie Abfindungszahlungen bei der Anwendung des belgisch-deutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) eingestuft werden. In Belgien werden Abfindungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eingestuft. Sie sind deshalb im Beschäftigungsland steuerpflichtig.

Im Gegensatz dazu vertrat die deutsche Seite die Auffassung, dass mit der Kündigung ein Schlussstrich unter die nichtselbständige Arbeit gezogen wurde und somit dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Abfindung zusteht. Dem liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofes zugrunde (BFH vom 10.07.1996, IR 83/95). Letzterer qualifiziert eine Abfindungszahlung zwar als Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sieht diese Zahlung jedoch nicht als Zahlung an, die für konkret in der Vergangenheit geleistete Arbeit gezahlt wird, sondern als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes. Somit kommt nur ein Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat in Betracht.

Der größte Nachteil dieser Situation bei Arbeitsplatz in Deutschland und Wohnsitz Belgien, war u.a., dass damit nachträglich die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gefährdet werden konnte. Denn die persönliche Situation des Grenzgängers wird bei der steuerlichen Eingruppierung eines Nichtansässigen nur dann berücksichtigt, wenn die Summe der Einkünfte dieses Grenzgängers zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommenssteuer unterliegen oder wenn die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6136 € (Alleinstehende) im Kalenderjahr betragen. Für den Grenzgänger besteht somit die Gefahr, dass er für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, Steuern zurückzahlen muss, da er von der bisherigen Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zurückfällt in die beschränkte Steuerpflicht!

Verschiedene Lobbygruppen für die Interessen der Grenzgänger und die TaskForce Grenzgänger EMR sind in der Vergangenheit gegen diese Regelung vorgegangen. Am 15. Dezember 2006 haben Deutschland und Belgien endlich eine Verständigungsvereinbarung erzielt, die die Zuordnung des Besteuerungsrecht bei Abfindungen an Arbeitnehmer klar regelt. So werden Abfindungen, die allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrages gezahlt werden oder bei denen es sich um Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, nach dem DBA wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eingestuft und somit liegt das Besteuerungsrecht im früheren Tätigkeitsstaat. Abfindungen mit Versorgungscharakter unterliegen dagegen dem Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat. Das ist eine hervorragende Nachricht für die Grenzgänger, die zwischen Belgien und Deutschland pendeln. Für Grenzgänger, die zwischen den Niederlanden und Deutschland pendeln steht eine entsprechende Verständigungsvereinbarung noch aus. So sehen sich die Grenzgänger in der Richtung Wohnsitz Deutschland und Tätigkeitsstaat Niederlande einer Doppelbesteuerung ausgesetzt, wohingegen Grenzgänger in der Richtung Niederlande - Deutschland bisher ohne Besteuerung davonkommen. Hier tut eine Einigung im Sinne der deutsch-belgischen Vereinbarung bitter not.