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31.10.2006

Lösung der Krankenversicherungs- probleme für "Doppeltrentner"

Seitdem in den Niederlanden am 1.1.2006 das neue Krankenversicherungsgesetz in Kraft getreten ist, sahen sich zahlreiche Rentner mit Wohnsitz in den Niederlanden gezwungen, sich bei einer niederländischen Krankenversicherung zu versichern und somit auf eine Behandlung durch den Hausarzt in ihrem Herkunftsland zu verzichten. Das neue niederländische Verfahren verpflichtet nämlich alle Bewohner des Königreiches dazu, sich bei einer inländischen Krankenversicherung anzumelden, es sei denn, die betreffenden Personen unterliegen der Gesetzgebung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage der EG Verordnung 1408/71. Aus der neuen Rechtslage folgt z.B., dass jeder Bewohner der Niederlande der eine niederländische Altersrente (AOW)bezieht, immer pflichtversichert in der niederländischen Krankenversicherung ist. Und da alle Einwohner der Niederlande über 65 Jahren automatisch eine niederländische Altersrente beziehen (AOW), fallen bestimmte ehemalige Grenzgänger unter die Krankenversicherungspflicht, ohne dass sie jemals in ihrem Wohnland gearbeitet haben.

Das bringt insbesondere Probleme für die so genannten "atypischen" Grenzgänger mit sich, die zwar in den Niederlanden leben, aber deren soziales und wirtschaftliches Leben sich hauptsächlich in ihrem Herkunftsland abspielt. Für diejenigen, die aus Deutschland kommen, bedeutet das neue niederländische Krankenversicherungsgesetz, dass sie ihre über lange Zeit gewachsenen Beziehungen zum Hausarzt abbrechen und sich im Alter von 65 oder mehr Jahren einen neuen Arzt suchen müssen, in einem neuen System und vor allem in einer Sprache, die viele von ihnen nur unzureichend beherrschen.

Auf die Anfrage, die Mitglieder des europäischen Parlamentes, Ria Oomen-Ruijten und Markus Pieper, an die Europäische Kommission richteten, hat Kommissar Spidla die Situation für einen Teil dieser Grenzgänger geklärt, nämlich für die pensionierten deutschen Beamten mit Wohnsitz in den Niederlanden. Diese Personen bleiben weiter in Deutschland versichert (schriftliche Anfrage E-3602/06 und Antwort vom 15. September 2006).

Aber das ist noch nicht alles: aus dem Sulo Rundgren Urteil des europäischen Gerichtshofes geht hervor, dass die Bezieher einer AOW die Möglichkeit haben, auf diese Leistungen zu verzichten (C-389/99) und somit auch nicht in das "Einwohnerkrankenversicherungssystem" hineingezwungen werden. Sie fielen also wieder, auf Grundlage der Koordinierungsregeln der Verordnung 1408/71, unter das Sozialrecht ihres früheren Beschäftigungslandes. Für die Bezieher einer deutschen Rente würde dies bedeuten, dass sie sowohl für sich selbst als auch ihre Familienangehörigen ihre deutsche Krankenversicherungskarte und somit auch das Recht wiedererlangen, sich von ihren deutschen Ärzten behandeln zu lassen.

Diese Auslegung des Sulo-Rundgren-Urteils wird aber von den Niederländischen Behörden nicht akzeptiert. So vertritt etwa die SVB die Meinung, dass der Verzicht auf AOW keine Auswirkung auf die Zuständigkeit für die Krankenversicherung habe.